§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „The Pigeon Plan e.V.“.
Er ist im Vereinsregister, Nr. VR 6714 KI, eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Gesellschaft Skateistan gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe als Sport- und Freizeitkultur, Förderung von künstlerischen Fähigkeiten sowie die Sensibilisierung für Kunst und Kultur. Zudem dient der Verein der Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Förderung sportlicher Übungen.
b. die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung und Einrichtungen (u.a. die Errichtung und die Unterhaltung von entsprechenden Sportanlagen).
c. die Förderung von gemeinnützigen Projekten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich um den Aufbau bzw. Wiederaufbau von Sport- und Freizeitkultur kümmern.
d. die Förderung künstlerisch kreativer Tätigkeiten (z.B. Aufwertung und Gestaltung von Skateboards, Bau von skatebaren Kunstobjekten, Malerei, Performance)
e. Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnung, die gesellschaftliche Partizipation und Integration fördern (z.B. Vernetzung von und mit Jugendzentren, Unterkünften für Geflüchtete, gemeinnützigen Einrichtungen in der Grenzregion Deutschland/Dänemark)
f. Teilnahme an externen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Seminaren, Informationsveranstaltungen und Events
(3) Der Verein kann seine Zwecke auch dadurch erfüllen, dass er andere als gemeinnützig registrierte Initiativen, Organisationen, Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fördert, die in gemeinnütziger Weise dem Vereinszweck entsprechende Sport-, Kultur- und Freizeitprojekte mit gleichen Zielen verfolgen.
(4) Zur Verwirklichung seiner Zwecke und zur Sammlung finanzieller Vereinsmittel organisiert der Verein Veranstaltungen (regional, überregional), z.B. Benefizveranstaltungen, Ausstellungen, Flohmärkte etc. Zudem werden Sachmittel gesammelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben.
Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bewerber, welche die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken nicht unterstützen, können nicht Mitglied des Vereins werden.
(2) Die Mitglieder unterscheiden sich in
a. ordentliche Mitglieder;
b. korrespondierte Mitglieder;
c. fördernde Mitglieder;
d. Ehrenmitglieder;
e. Probemitglieder.
(3) Als ordentliche Mitglieder werden nur natürliche Personen geführt, die den Verein aktiv mit Geld- oder Sachleistungen unterstützen. Sie besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(4) Korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten, auch aus dem Ausland benannt, die sich besondere Verdienste um die Vereinsinteressen erworben haben. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(5) Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
(6) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird nach Aufnahmeantrag in Textform mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand beschlossen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und kann nicht über eine Mitgliederversammlung erreicht werden.
(7) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden, ohne Sitz- und Stimmrecht, ernennen.
(8) Auf Antrag kann eine Probemitgliedschaft für die Dauer von 6 Monaten begründet werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, Fax, Email) gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist in Textform zu begründen und dem Mitglied zuzusenden (E-mail ausreichend). Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Mitglied, das mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird von der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Umlagen, Verkauf von Print- und Online-Medien. In einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, werden die Beiträge und Umlagen festgelegt. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen. Bei Erteilung des SEPA-Einzugsverfahren erfolgt der Einzug zum 15.2. eines Geschäftsjahres.
(2) Darüber hinausgehende freiwillige Beiträge können in Geldzahlungen, Sachleistungen oder in der Übernahme von Vereinsdiensten bestehen.
(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, insbesondere in der Öffentlichkeit, zu fördern.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, gemäß §§ 9 ff.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein Ehrenrat.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsämter (und einen eventuellen Aufgabenbereich) der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Näheres regelt die Versammlungsordnung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Arbeits-, Werk- und Darlehensverträge eingehen. Für die Erledigung der laufenden Verwaltungs-geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind. Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der restliche Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger ernennen. Vorstandssitzungen können online geführt werden. Alle Sitzungen sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich (E-mail nicht ausreichend) vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, per E-mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige E-mail-Versand an die letzte dem Verein bekannte Mitgliedsadresse.
(5) Bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen (E-mail ausreichend). Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Für Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl gemäß Bundeswahlordnung (BWO) oder die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied. Bis zu 5 Stimmen können übertragen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Stimmrecht auch mittels einer Videokonferenzschaltung wie Skype ausgeübt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
(10) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Ehrenrat
Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit zwei Personen aus dem Vorstand und drei Mitglieder.
Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Datenschutzerklärung
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Mitglieder stimmen zu, dass personenbezogene Daten in Wort und Bild über die Vereinsnachrichten, Sozialen Medien (z.B. Facebook und Whatsapp) publiziert werden.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Behörden selbstständig durchzuführen.
Hinweis Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zur besseren Lesbarkeit werden die einzelnen Positionen und Bezeichnungen in männlicher Form genannt. Sie gelten gleichermaßen für Frauen.
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